S A T Z U N G

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der
Vereinigung Europäischer
Bergmanns- und Hüttenvereine e.V.

Stand: 07.07.2007 und 01.08.2008

Satzung

§1

Name, Sitz und Rechtsform


Die Vereinigung Europäischer Bergmanns- und Hüttenvereine e.v. - im Folgenden VEBH genannt - ist ein freiwilliger Zusammenschluss von nationalen Verbänden von Bergmanns- und hüttenmännischen Vereinen unter Wahrung der nationalen Eigenständigkeit.
Die VEBH ist am 7. Juli 2007 in Sulzbach-Rosenberg (Deutschland) als Rechtsnachfolger der FEMS gegründet worden und hat ihren Sitz in Amberg und wird dort im Vereinsregister eingetragen.

§2

Aufgaben und Ziele


Aufgaben der VEBH sind die kameradschaftliche Förderung, Pflege und Erhaltung berg- und hüttenmännischen Brauchtums in den Mitgliedsnationen. Sie ist eine kulturelle, völkerverbindende Vereinigung.
Die Vereinigung hat keine wirtschaftlichen Interessen. Ihre Mittel dienen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zum Wohle ihrer nationalen Mitgliedsverbände und deren spezifischen kulturellen Aufgaben. Sie ist parteipolitisch und konfessionell neutral und von Wirtschaftsverbänden unabhängig.
Keine Person darf durch Ausgaben die der VEBH fremd oder unverhältnismäßig hoch sind, begünstigt werden.
Die VEBH wird das berg- und hüttenmännische Brauchtum in ihrer gesellschaftlichen Bedeutung fördern und pf1egen und die nationalen Verbände in diesem Sinne mit Rat und Tat unterstützen.
Den Zusammenschluss aller europäischen Verbände von Bergmanns- und Hüttenvereinen herbeizuführen und Europäische Knappentage auszurichten, sowie nationale Verbandstreffen zu unterstützen.
Hochschulen und Universitätsausbildung sowie montanhistorische Arbeiten und Dokumentationen geschichtlicher Ereignisse an Standorten berg- und hüttenmännischer Tätigkeiten, die von den nationalen Verbänden durchgeführt werden, sowie derer Verbreitung im europäischen Raum, zu unterstützen.
Gute Beziehungen und Zusammenarbeit mit allen Stellen zu pflegen, welche Aufgaben und Ziele der VEBH fördern.
Das Signum der VEBH zeigt Schlägel und Eisen auf dem europäischen Zeichen. Unter dem Signum stehen die Buchstaben VEBH, als offizielle Abkürzung der Vereinigung.

§3

Mitgliedschaft


1. Nationale Verbände und - wenn solche nicht bestehen - Revierverbände oder auch einzelne Bergmanns-, Knappen- und Hüttenvereine können ordentliche Mitglieder der VEBH werden, wenn sie die unter §2 genannten Aufgaben und Ziele der VEBH anerkennen.

2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag an das Präsidium. Über die Aufnahme entscheidet die Bergversammlung. Mit der Aufnahme durch die Bergversammlung wird ein Jahresbeitrag fällig, der jeweils im ersten Jahresquartal fällig wird.

3. Mit der Aufnahme in die VEBH erhalten ordentliche Mitglieder Stimmrecht in der Bergversammlung.

4. Körperschaften des öffentlichen Lebens, juristische und natürliche Personen können von der Bergversammlung zu fördernden Mitgliedern ernannt werden, wenn sie sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages ( Mindestbeitrag eines Delegierten ) verpf1ichten. Die fördernden Mitglieder erhalten beratendes Stimmrecht.

5. Ehrenmitglieder können Personen aus den Mitgliedsverbänden der VEBH werden, die sich besondere Verdienste um die Tradition des Berg- und Hüttenwesens erworben haben. Personen außerhalb der VEBH können wegen besonderer Verdienste um die Bedeutung des Berg- und Hüttenwesens im Interesse der VEBH zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

6. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Präsidenten von der Bergversammlung beschlossen. Der Vorsch1ag des Präsidiums muss einstimmig gefasst werden.

7. Der Antrag auf ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an das Präsidium gestellt. In diesem Antrag muss die Anerkennung der Satzung der VEBH erklärt werden und eine Vorstellung des antragstellenden Verbandes beigefügt sein.

8. Über die Aufnahme entscheidet die Bergversammlung

9. Gegen eine negative Entscheidung kann schriftlich Einspruch erhoben werden. Dieser Einspruch muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des ablehnenden Bescheides beim Präsidenten eingehen. Die Behandlung dieses Bescheides muss in der nächsten Bergversammlung als ordentlicher Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Dieser Beschluss ist dann endgültig.

10. Die Mitgliedschaft von ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern endet durch eine schriftliche Austrittserklärung an das Präsidium.

11. Die Mitgliedschaft endet auch durch Auflösung des Verbandes oder durch Tod.

12. Die Mitgliedschaft endet bei Nichtzah1ung des fälligen Beitrages innerhalb eines Geschäftsjahres, nach 2 maliger Mahnung durch den Schatzmeister.

13. Bei Verstößen gegen diese Satzung und gegen die Interessen der VEBH kann ein Ausschluss erfolgen. Dieser Ausschluss muss vom Präsidium einstimmig gefasst werden und ist dem Auszuschließenden per Einschreiben mitzuteilen. Der Ausschluss muss von der nächsten Bergversammlung bestätigt werden.
Gegen den Ausschluss ist ein schriftlicher Einspruch möglich. Dieser muss begründet sein und innerhalb von einem Monat beim Präsidium eintreffen. Auf der nächsten Bergversammlung muss dieser Einspruch als ordentlicher Tagesordnungspunkt behandelt werden.


§4

Die Organe der Vereinigung sind:


1. Die Bergversammlung als oberstes Organ
2. Das Bergpräsidium als ausführendes Organ

§5

Das Bergpräsidium


1. Dem Bergpräsidium gehören an:
1.1. Das geschäftsführende Präsidium besteht aus:
~ dem Präsidenten
~ dem Vizepräsidenten
~ dem Generalsekretär
~ dem Schatzmeister
~ dem Protokollführer

Die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums werden von der Bergversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

1. Das erweiterte Präsidium
1.2. Diesem gehören, neben den Vertretern des geschäftsführenden Präsidiums, a1le Vorsitzenden bzw. Präsidenten der nationa1en Mitgliedsverbände an. Sollte ein nationa1er Vorsitzender oder Präsident bereits eine Funktion im geschäftsführenden Präsidium wahrnehmen oder sollte er auf eine Funktion verzichten, kann der nationale Verband einen Vertreter benennen.

2. Das Präsidium kann für bestimmte Aufgaben Sachbearbeiter berufen.

3. Dem Präsidium können nur Personen über 21 Jahren angehören, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ihrer Nation sind.

4. Das Bergpräsidium wird durch den Genera1sekretär auf Weisung durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung muss mindestens 6 Wochen vorher erfolgen.

5. Die Sitzung wird vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten geleitet.

6. Das Bergpräsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

7. Die VEBH wird nach außen durch den Präsidenten und demVizepräsidenten jeweils einzeln vertreten. Vereinsintern wird bestimmt, dass der Vizepräsident nur bei verhinderung des Präsidenten tätig wird.

8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, mit Ausnahme der in § 3.6 und 3.13 genannten Fälle. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Präsidenten.

9. Über den Verlauf der Präsidiumssitzung ist vom Protokollführer, bei dessen Verhinderung durch den Genera1sekretär, ein Protokoll zu führen. Die in den Sitzungen des Bergpräsidiums gefassten Beschlüsse müssen darin wörtlich wiedergegeben werden.

10. Das Bergpräsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§6

Die Bergversammlung


1. Die Bergversammlung hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

- Wahl des geschäftsführenden Präsidiums
- Wahl der Kassenrevisoren
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und den Bericht der Kassenrevisoren
- Entlastung des Bergpräsidiums (Präsidiumsmitglieder kein Stimmrecht)
- Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Aufnahme von Mitgliedsverbänden
- Behandlung von Einsprüchen und Anträgen
- Beschluss von Satzungsänderungen
- Auflösung der VEBH
- Abberufung von Präsidiumsmitgliedern
- Terminierung der nächsten Bergversammlung
- Beschlussfassung über Ehrenmitglieder

2. Stimmberechtigt sind

- die Präsidiumsmitglieder, außer bei Entlastung des Präsidiums
- die Delegierten der nationalen Verbände

Jeder nationale Mitgliedsverband entsendet 2 Delegierte. Der Delegierte kann durch schriftliche Vollmacht, die dem Präsidium vorliegen muss, sein Stimmrecht einem anderen Delegierten seiner Nation übertragen. Jeder Delegierte kann zusätzlich zu seinem Stimmrecht nur eine Vollmacht ausüben. Diese Vollmacht gilt nur für die anstehende Bergversammlung.

3. Eine Bergversammlung muss alle zwei Jahre im 2. Quartal vom Generalsekretär auf Weisung des Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen einberufen werden.

4. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens vier Wochen vor der Bergversammlung schriftlich beim Präsidenten eingegangen sein. Anträge zur Satzungsänderung müssen mindestens vier Wochen vor der Bergversammlung beim Präsidenten schriftlich eingereicht werden. Diese Änderungsvorschläge müssen dann den Delegierten in der Bergversammlung schriftlich vorliegen

5. Die Bergversammlung ist nach Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung auf jeden Fall beschlussfähig.

6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

7. Bei Satzungsänderung und bei Auflösung der VEBH ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden und bevollmächtigten Delegierten erforderlich.

8. Wahlen und Abstimmungen können offen - durch Handzeichen - erfolgen. Sollte ein Delegierter den Antrag auf geheime Abstimmung oder Wahl stellen, hat dies so zu erfolgen. Ebenso muss eine geheime Wahl durchgeführt werden, wenn mehr als ein Bewerber für eine Funktion benannt wird.

9. Über den Verlauf der Bergversammlung ist vom Protokollführer ein Protokoll zu fertigen, in dem alle gefassten Beschlüsse wörtlich aufgenommen werden müssen.

10. Eine außerordentliche Bergversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse der VEBH dies erfordert oder wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Delegierten die Einberufung unter Angabe des Grundes schriftlich fordert. Hierbei sind auch die Bestimmungen von §8.2 + 8.5 entsprechend anzuwenden.
Satzungsänderungen sind kein Grund für eine außerordentliche Bergversammlung.

11. Von der Bergversammlung sind drei Kassenrevisoren für die Dauer von 4 Jahren zu wählen.

12. Die Kassenrevisoren sind mehrfach wiederwählbar.

13. Vor jeder Bergversammlung ist die Kasse von mindestens zwei gewählten Kassenrevisoren zu prüfen und ein Revisionsbericht der Bergversammlung vorzulegen. Dieser Bericht ist dem Protokoll über die Bergversammlung beizufügen.


§7

Haushaltswesen


1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

2. Die VEBH erhebt von ihren nationalen Mitgliedsverbänden einen jährlichen Beitrag.

3. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Bergversammlung beschlossen.

4. Der Schatzmeister hat die Geldmittel der VEBH ordnungsgemäß zu verwalten.

5. Andere Werte, Dokumente sowie berg- und hüttenmännische Gegenstände müssen vom Generalsekretär ordentlich und sorgfältig aufbewahrt werden.

6. Die Mitarbeit in der VEBH ist grundsätzlich ehrenamtlich. Gerechtfertigte und begründete direkte Ausgaben werden erstattet.

7. Fahrtkosten der Delegierten müssen von den nationalen Mitgliedsverbänden übernommen werden.

§8

Auflösung


1. Wenn der Fortbestand der VEBH aus gerechtfertigten Gründen in Frage gestellt ist, ist die VEBH aufzulösen.

2. Die Auflösung kann nur durch einen Beschluss in einer außerordentlichen Bergversammlung erfolgen.

3. Nach Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung ist diese außerordentliche Bergversammlung beschlussfähig.

4. Die Auflösung der VEBH muss mit 2/3 - Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auf der Bergversammlung beschlossen werden.

5. Alle Vermögenswerte sowie berg- und hüttenmännische Gegenstände sind einem geeigneten Institut zur Verwahrung, bzw. zur gemeinnützigen Verwendung im Sinne der bergmännischen und hüttenmännischen Tradition zu übergeben.

Die jetzt vorliegende Satzung wurde am 07. Juli 2007 auf der Bergversammlung in Sulzbach-Rosenberg angenommen und tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister des Amtsgerichts in Amberg in Kraft.
Arno Jäger Kurt Wardenga Klaus Hiery Helmut Hribernigg Dietmar Richter
Präsident Vizepräsident Schatzmeiste Generalsekretär Protokollführer
Pavel David Siegfried Pirkelbauer
Präsidiumsmitglied Präsident des österreichischen
des verbandes Tschechien Dachverbandes

Die Satzung wurde von Protokollführer Dietmar Richter entworfen. Auf der Präsidiumssitzung durch die Mitglieder ergänzt. Auf der Bergversammlung am 07.07.2007 in Sulzbach-Rosenberg erlesen, ergänzt und von den Mitgliedstaaten genehmigt.
Tag der Eintragung am Amtsgericht Amberg – registergericht
unter der VR – nr. 200154 /// UR-Nr. 15900/07 II
am 01.08.2008


VEBH // Dietmar Richter //

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(Zunft der Pribramer Berg- und Hüttenleute)
Husova 424
CZ-261 01 Příbram VI

E-mail:
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Perkmistr:
Emil Kuchař
(Statutarvertreter)
Tel.: +420 775 303 788

I. Zunftälteste
DI Pavel David
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II. Zunftälteste
Zdeněk Trnka
Tel.: +420 723 123 197